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vom 02.07.2014

§ 1 Geltungsbereich

I. Einbeziehung

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jeden Angebots der Keßler Real Estate Solutions GmbH (Keßler), dem sie beigefügt sind. Sie ergänzen die individuellen Vertragsabreden, falls der Auftraggeber Keßler einen Auftrag über die Leistungen im Angebot erteilt. Bei Abweichungen zwischen einzelvertraglichen Regelungen und diesen Geschäftsbedingungen gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

II. Geltung für künftige Aufträge

Die Geschäftsbedingungen gelten, ohne dass es einer wiederholten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf, auch für künftige Aufträge des Auftraggebers an Keßler bezüglich Datenmanagement, Software, sowie damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Werkleistungen. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten die Geschäftsbedingungen, ohne Beschränkung auf die vorstehend genannten Geschäftsarten, für die gesamte Geschäftsbeziehung.

§ 2 Auftragserteilung

I. Unverbindlichkeit der Angebote

Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

II. Auftragserteilung

Eine Angebotsannahme unter Ausschuss dieser Geschäftsbedingungen und/ oder unter Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird von Keßler als Gegenangebot des Auftraggebers behandelt. Falls Keßler das Gegenangebot nicht ausdrücklich annimmt, kommt kein Vertrag zu den Bedingungen des Gegenangebots zustande. Beginnt Keßler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber mit der Ausführung eines Auftrags, ohne dass etwas anderes vereinbart ist, so gilt im Zweifel das Angebot als durch den Auftraggeber angenommen.

III. Individualvereinbarungen

Alle einzelvertraglichen Regelungen des Inhalts oder der Ausführung eines Auftrags, durch die vom Angebot abgewichen wird, bedürfen der Schriftform.
Die kaufmännischen Angestellten von Keßler sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt des Angebots hinausgehen.

IV. Mitteilungen

Willenserklärungen und sonstige Mitteilungen, die im Rahmen eines Auftrags abzugeben sind, können schriftlich, mündlich oder auf sonstige Weise abgegeben werden. Sie können über sämtliche bekannten Kommunikationswege, insbesondere auch über das Internet, übermittelt werden. Dabei sollen die für das Geschäft festgelegten Kommunikationswege, insbesondere E-Mail-Adressen oder Fax-Nummern verwendet werden. Kaufmännische Angestellte von Keßler sind nur zum Empfang von Willenserklärungen und sonstigen Mitteilungen im Rahmen ihres dem Auftraggeber bekannten Zuständigkeitsbereichs ermächtigt, sonstige Willenserklärungen und Mitteilungen leiten sie als Erklärungsbote des Auftraggebers weiter.

V. Verbindlichkeit

Willenserklärungen müssen nur dann als rechtsverbindlich behandelt werden, wenn sie die Person des Erklärenden mit ausreichender Sicherheit erkennen lassen und sichergestellt ist, dass die Erklärung auf dem Übertragungsweg nicht verändert wurde. Dies wird für Erklärungen in Schriftform, für Faxe und in digital signierter Textform vermutet. Bei telefonischen, telegrafischen, drahtlosen, fernschriftlichen oder auf entsprechenden anderen technischen Wegen übermittelten Willenserklärungen sowie bei nicht unterschriebenen Urkunden behält sich Keßler die Einholung einer geeignet erscheinenden Bestätigung vor.

§ 3 Preise, Rechnungslegung, Zahlung

I. Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

II. Voranschläge

Sofern im Auftrag kein Festpreis vereinbart worden ist, sind sämtliche Angaben von Keßler über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand des Auftrags unverbindliche Schätzungen anhand der vom Auftraggeber genannten Voraussetzungen. Wesentliche Überschreitungen der Angaben werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Eine Überschreitung des Schätzsatzes um mehr als 15 % gilt als wesentlich.

III. Verzugszinsen

Bei Überschreitung der im Angebot oder Rechnungen bestimmten Zahlungstermine kommt der Auftraggeber ohne weiteres in Verzug. Sind keine Zahlungstermine im Angebot oder der Rechnung gesondert bestimmt, sind abgerechnete Leistungen sofort fällig. Entgeltforderungen von Keßler sind während des Verzugs vom Auftraggeber mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn, der Auftraggeber ist ein Verbraucher. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

IV. Schecks, Wechsel

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung, die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich Keßler ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

V. Vorbehalt der Rechte

Verkaufte Sachen und verkörperte Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum von Keßler. Soweit der Auftraggeber nach den Bedingungen des Auftrags Rechte, insbesondere Schutzrechte an Arbeitsergebnissen oder sonstigen Leistungen als Gegenleistung für Zahlungen erhalten soll, werden diese unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Gegenleistung eingeräumt. Keßler gestattet die Nutzung von Gegenständen, an denen der Auftraggeber aufschiebend bedingte Rechte erhält bis zum Bedingungseintritt oder bis feststeht, dass die Bedingung nicht eintreten wird.

VI. An- und Verrechnung

Keßler ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der er-folgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Keßler berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

VII. Aufrechnungsverbote

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 4 Mehraufwendungen, Übernachtungen und Reisen

I. Mehraufwendungen, Zusatzleistungen, Reisezeiten

Von Keßler für den Auftraggeber erbrachte Leistungen sind entsprechend den jeweils gültigen Preislisten zu vergüten. Leistungen, die nicht in der Preisliste enthalten sind, werden im Zweifel nach Zeitaufwand in Zeiteinheiten je angefangene Viertel Arbeitsstunde abgerechnet. Dies gilt auch für notwendige Mehraufwendungen, Zusatzleistungen und Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung, im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Auftraggebers erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden. Wegezeiten sind Arbeitszeiten. Reisekosten sind gesondert zu vergüten.

II. Übernachtungen

Bei Arbeitseinsätzen, die weiter als 100 km Luftlinie vom Sitz von Keßler entfernt sind, organisiert der Auftraggeber auf seine Kosten angemessene Übernachtungsmöglichkeiten für Keßler. Alternativ können dem Auftraggeber von Keßler angemessene Übernachtungskosten in Rechnung gestellt werden.

III. Sonstige Kosten und Auslagen

Dem Auftraggeber können alle im Zusammenhang mit Geschäften entstehenden Kosten und Auslagen in Rechnung gestellt werden, die Keßler für erforderlich halten durfte und die über die allgemeinen Geschäftskosten hinausgehen. Eventuell anfallende Gebühren der Ämter für Vermessungsunterlagen oder weiteren Fremdleistungen sind im Angebot nicht enthalten.

§ 5 Softwarelizenzen

I. Lieferumfang

Die Verpflichtung von Keßler zur Lieferung von Software umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zur Verfügungstellung des ausführbaren Programms einschließlich einer angemessenen Beschreibung, die die Benutzung des Programms ermöglicht (Anwenderdokumentation). Die Benutzerführung und die Anwenderdokumentation können in englischer Sprache abgefasst sein. Ein Handbuch in gedruckter Form zählt nur dann zum Lieferumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Keßler gewährleistet für Software, dass diese auf bestimmten Hardware-Konfigurationen lauffähig ist und mit bestimmten anderen Computerprogrammen zusammenwirken kann. Diese Einsatzbedingungen ergeben sich bei Standardsoftware aus den jeweiligen Hard- und Softwarevoraussetzungen, die der Auftraggeber auch vor Auftragserteilung bei Keßler anfordern kann, und bei Individualsoftware aus der Projektbeschreibung. Das Verwendungsrisiko für den Einsatz gelieferter Software auf anderen Hardware-Konfigurationen oder zum Zusammenwirken mit anderen Computerprogrammen, als in den Einsatzbedingungen angegeben, liegt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber erhält Patches im Rahmen der Fehlerbeseitigung. Ansonsten besteht ein Anspruch auf Patches und Updates ausschließlich im Rahmen eines Pflegevertrags. Schließt der Auftraggeber nicht innerhalb des ersten halben Jahres nach Inbetriebnahme der Software einen Pflegevertrag ab, verdoppelt sich die Pflegegebühr für das erste Jahr. Wenn im Pflegevertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Upgrades gesondert zu erwerben.

II. Lizenzbedingungen

Für von Keßler gelieferte Software von Drittanbietern gelten deren Lizenzbedingungen. Soweit die Rechte an gelieferter Software bei Keßler selbst liegen, gestattet Keßler dem Auftraggeber (Lizenznehmer), falls nichts anderes vereinbart ist, während der Lizenzlaufzeit die nicht ausschließliche Nutzung der Software in der Bundesrepublik Deutschland. Bei solcher Software behält sich Keßler das Recht zur Änderung vor, um Fehler zu beseitigen oder die Leistung zu steigern. Die Gestattung der Nutzung wird im Folgenden als Lizenz bezeichnet. Unbeschadet der Lizenz gehen keinerlei Rechte an der Software auf den Lizenznehmer über. Dies gilt insbesondere für alle vom Lizenznehmer hergestellten Kopien oder Teilkopien der Software und unbeschadet des Eigentums an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Computern. Der Lizenznehmer darf die in der Software enthaltenen Seriennummern, der Programmidentifikation dienende Merkmale, Schutzvermerke, Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte nicht verändern oder entfernen. Sie sind in alle hergestellten vollständigen und teilweisen Kopien in unveränderter Form zu übernehmen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Änderungen, Übersetzungen, andere Bearbeitungen oder Umgestaltungen der Software vorzunehmen. Die Benutzeroberfläche der Software darf nicht umgestaltet werden. Ebenso ist eine Rückübersetzung der Software in die Form von Quellenprogramm oder in andere Darstellungsformen ausgeschlossen. Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung darf die Software weder im Original noch in der Form vollständiger oder teilweiser Kopien Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Lizenznehmers. Als Dritte gelten nicht die Arbeitnehmer des Auftraggebers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Lizenznehmer bei diesem aufhalten. Solche Personen sind nachdrücklich auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.

III. Lizenzlaufzeit

Die Lizenz beginnt im Zweifel mit dem Zeitpunkt, zu dem die Software dem Auftraggeber von Keßler zur Verfügung gestellt wird. Die Lizenz wird auf unbestimmte Zeit, unter Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gewährt. Das Recht zur Kündigung der Lizenz aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Lizenzgebühr bei Fälligkeit nicht bezahlt oder gegen wesentliche Lizenzbedingungen verstößt.

IV. Nutzungsrecht

Vom Nutzungsrecht umfasst sind das Computerprogramm, einschließlich vom Auftraggeber bezogener Patches und Updates des lizenzierten Computerprogramms, in ausführbarer Form und das Handbuch sowie sonstige zusammen mit der Software dem Lizenznehmer überlassene Werke (Lizenzgegenstand). Aufgrund des Nutzungsrechts ist es dem Lizenznehmer gestattet, das ausführbare Computerprogramm zum Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern einmal dauerhaft sowie unbeschränkt vorübergehend zu vervielfältigen. Gleichzeitig darf das Computerprogramm nur auf einem Computer ablaufen. Der Lizenznehmer darf das Computerprogramm auf einem anderen Computer speichern und nutzen, vorausgesetzt, es wird von dem Computer, auf den es ursprünglich gespeichert worden ist, vollständig gelöscht. Die Nutzung innerhalb eines Netzwerkes oder sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist ohne ausdrücklich darauf bezogene Lizenz, oder wenn dies zur vertraglich vorausgesetzten Nutzung erforderlich ist, unzulässig. Das Nutzungsrecht des Lizenznehmers schließt das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie zur Sicherung der künftigen Benutzung des Computerprogramms und das Recht zur Beobachtung, zur Untersuchung und zum Test des Computerprogramms durch die hierin eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten ein. Soweit die zusammen mit der Software dem Lizenznehmer verfügbar gemachte Dokumentation nicht diejenigen Informationen enthält, die zur Herstellung der Interoperabilität mit Drittsoftware unerlässlich sind, darf, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, hierzu der Code vervielfältigt oder dekompiliert werden.

V. Individualsoftware

Ein Projekt, das die Erstellung von Individualsoftware durch Keßler zum Gegenstand hat, endet mit einer gemeinsamen Überprüfung der Software mittels eines abgestimmten Testverfahrens. Der Test ist erfolgreich, wenn die Computerprogramme den in der Projektbeschreibung festgelegten Anforderungen entsprechen. Keßler wird die Fertigstellung und Ablieferung der Software rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber ankündigen. Der Auftraggeber hat daraufhin die vereinbarte Testumgebung zu stellen und die Software ist binnen vier Wochen nach der Übergabe eingehend zu testen. Nach erfolgreichem Abschluss des Testverfahrens ist die Billigung der Leistungen von Keßler zu erklären. Fehler, aufgrund derer der Auftraggeber die Billigung verweigern möchte, sind Keßler unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen und werden unentgeltlich beseitigt. Für die Mangelbeseitigung hat der Auftraggeber Keßler einen zeitlich nicht beschränkten Remote-Zugriff auf das System zu ermöglichen. Die Software wird danach erneut zum Test bereitgestellt. Der Auftraggeber hat die Billigung der Software innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen oder per E-Mail erfolgenden Anzeige der Fehlerbehebung durch Keßler zu erklären oder schriftlich oder per E-Mail Mängel zu rügen, welche die Nutzbarkeit nicht nur unwesentlich einschränken. Andernfalls gilt die Software als gebilligt. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht, die Billigung der Software zu verweigern, sie werden aber als Mängel festgehalten und unterliegen der Gewährleistung. Mit ausdrücklicher oder nach Fristablauf fingierter Billigung wird die Vergütung von Keßler für die individuelle Anpassung der Software fällig.

VI. Fehlerbeseitigung

Innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler werden von Keßler in Fehlerklassen A, B und C eingeteilt. Fehler, welche den Einsatz der Software verhindern oder erheblich einschränken, werden in die Fehlerklasse A eingestuft. Keßler beginnt unverzüglich nach Eingang der Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und beseitigt diese Fehler zeitnah im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Fehler, welche den Einsatz der Software behindern, also erheblich einschränken, bei denen aber Umgehungsmöglichkeiten mit zumutbarem manuellen Aufwand für den Auftraggeber bestehen, werden in die Fehlerklasse B eingestuft. Keßler beginnt unverzüglich nach Eingang der Fehler-meldung mit der Fehler-beseitigung und beseitigt diese Fehler in der Regel mit dem nächsten Service Pack, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Fehlermeldung. Sonstige Fehler (Fehlerklasse C) werden von Keßler dokumentiert und im Rahmen von Updates spätestens innerhalb eines Jahres beseitigt. Service Packs bzw. Patches stellt Keßler elektronisch zum Download im Archiv bereit und informiert den Auftraggeber hierüber. Das Archiv enthält im gepackten Zustand die Objektprogramme und die ggf. notwendige Anwenderdokumentation.

§ 6 Projekte

I. Projektumfang

Der Umfang der von Keßler im Rahmen eines Auftrags zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Projektbeschreibung im Angebot. Die Arbeiten von Keßler im Rahmen eines Auftrags sind reine Dienstleistungen und als solche entsprechend der Preisliste nach dem angefallenen Zeit- sowie Materialaufwand zu vergüten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

II. Termine

Terminangaben von Keßler sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Mehrkosten für Überstunden, die durch besondere Terminwünsche des Auftraggebers bedingt sind, werden gesondert berechnet. Falls Keßler durch Umstände, die Keßler nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, Leistungen zu erbringen, so verlängern sich in der Projektbeschreibung verbindlich festgelegten Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Verhinderung besteht und eine angemessene Anlaufzeit danach. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem Keßler auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.

III. Leistungsänderung

Die Projektbeschreibung kann, auf Vorschlag von Keßler, oder dem Auftraggeber, während eines Auftrags einvernehmlich geändert werden. Der Änderungsvorschlag ist an den Projektverantwortlichen der anderen Vertragspartei zu richten, und soll den Umfang der Änderung beschreiben. Änderungsvorschläge des Auftraggebers sollen dabei diejenigen Angaben enthalten, die es Keßler ermöglichen, die Auswirkungen auf die Projektdurchführung, Kosten und Termine zu ermitteln. Änderungsvorschläge von Keßler werden eine Schätzung der vorgenannten Auswirkungen enthalten. Die andere Vertragspartei muss innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Änderungsvorschlags mitteilen, ob sie der Änderung der Projektbeschreibung zustimmt. Solange kein Einvernehmen über die Änderung der Projektbeschreibung besteht, gelten die im Rahmen der Projektbeschreibung vereinbarten Leistungen unverändert fort. Der Auftraggeber hat das Recht, Änderungen der Projektbeschreibung zu verlangen, falls dies durch betriebliche Erfordernisse notwendig ist. Ein solches Änderungsverlangen kann Keßler ablehnen, es sei denn, die Ausführung belastet die betriebliche Leistungsfähigkeit von Keßler nur unerheblich. Falls im Rahmen der Projektdurchführung für Keßler Umstände erkennbar werden, die den Projekterfolg oder die Einhaltung des Projektplans zweifelhaft erscheinen lassen, wird Keßler den Auftraggeber darauf hinweisen. Der Auftraggeber hat daraufhin die erforderlichen Entscheidungen zu treffen, um eine zügige Projektfortführung zu ermöglichen.

§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Keßler die vertragsgemäße Erfüllung des Geschäfts zu ermöglichen. Ihn treffen insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
Der Auftraggeber ist zur sorgfältigen Übermittlung von Willenserklärungen und Mitteilungen verpflichtet. Er hat bei telefonischen, telegrafischen, drahtlosen, oder auf entsprechenden anderen technischen Wegen abgegebenen Willenserklärungen oder sonstigen Mitteilungen dafür zu sorgen, dass keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche oder Irrtümer entstehen können. Der Auftraggeber hat auf besondere Weisungen zur Ausführung von Geschäften ausdrücklich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Fristen und Termine, die einzuhalten sind. Der Auftraggeber hat sämtliche zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Dokumentationen über vorhandene Anlagen, Programme und Programmteile, die mit den Leistungen von Keßler zusammenwirken sollen und auftragsbezogenen Pläne und Unterlagen zum Gebäude, dessen Bestand erfasst werden soll.
Der Auftraggeber hat festgestellte Fehler in nachvollziehbarer Weise mitzuteilen. Dazu sind sämtliche für die Feststellung der Fehlerursache zweckdienlichen Informationen der Mitteilung beizufügen. Bei komplexen oder schwierig nachvollziehbaren Fehlern wird der Auftraggeber Keßler beim Nachvollziehen des Fehlers unterstützen und gegebenenfalls Tests auf seinem System ermöglichen. Der Auftraggeber hat zum Ausbau und zur Leistungssteigerung im Rahmen eines Wartungsauftrags verfügbar gemachte Patches und Updates zu übernehmen. Solche Änderungen machen es unter Umständen erforderlich, dass der Auftraggeber frühere Versionen der Software ersetzt oder anpasst. Der Auftraggeber stellt zur Aufnahme und Digitalisierung des Gebäudebestands dessen Betretbarkeit, Messungsfreiheit und Zugänglichkeit sowie die Beleuchtung sicher.

§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz

I. Vertraulichkeit

Sowohl Keßler, als auch der Auftraggeber werden alle Erkenntnisse und Informationen, die ihnen jeweils anlässlich der Geschäftsabwicklung offenbart oder auf sonstige Weise bekannt werden, vertraulich behandeln und Stillschweigen gegenüber Außenstehenden bewahren. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbare Informationen sind durch geeignete Maßnahmen vor unbefugter Weiterverbreitung zu schützen. Informationen, die von einer Vertragspartei der anderen verschlüsselt übermittelt wurden, sind vom Empfänger als fremdes Geheimnis zu behandeln, es sei denn die Informationen sind offenkundig oder der Übermittelnde hat erkennbar kein Interesse an der Geheimhaltung. Soweit keine einzelvertraglichen Sonderregelungen bestehen, gilt die Offenbarung an Erfüllungsgehilfen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit, solange die Erfüllungsgehilfen persönlich zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Bei der Übermittlung von Informationen zwischen Keßler und dem Auftraggeber ist auf eine an-gemessene Sicherung des Übertragungsweges zu achten. Die unverschlüsselte Versendung von Informationen per E-Mail gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, solange der offenen Übermittlung per E-Mail nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder eine Verpflichtung zur Verschlüsselung von E-Mail vereinbart ist.

II. Verantwortlichkeit

Der Auftraggeber ist selbst für die Einhaltung der für ihn geltenden ordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Teledienstdatenschutzgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Keßler die Informationen zu geben, die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere etwaiger Aufzeichnungs- und Meldepflichten, benötigt werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die Rechtmäßigkeit von Speicherung und Übermittlung, für die Führung des Datenregisters, für die Benachrichtigung des Betroffenen sowie Auskunftspflichten an den Betroffenen bleibt unberührt.

III. Auftragsdatenverarbeitung

Keßler wird bei der Ausführung von Aufträgen, die die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für den Auftraggeber zum Gegenstand haben (§ 11 BDSG) die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung beachten und ihre Einhaltung laufend überwachen. Keßler gewährleistet die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten Sicherungsmaßnahmen und wird diese dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Keßler verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß der im Auftrag enthaltenen oder im Einzelfall erteilten Weisungen des Auftraggebers. Soweit keine besonderen Festlegungen in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, trifft Keßler für den Auftraggeber, mit der Sorgfalt, die auch in eigenen Angelegenheiten anwendet wird, organisatorische und technische Maßnahmen zur Herbeiführung rationeller Verarbeitung und zur Sicherung der Daten vor Verlust; eine inhaltliche Umgestaltung von Dateien erfolgt dabei nicht. Verlangt der Auftraggeber nachträglich Änderungen des vereinbarten Ablaufs oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, so hat er etwaige Mehraufwendungen aufwandsbezogen zu vergüten.

IV. Datengeheimnis

Die Mitarbeiter von Keßler sind schriftlich auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) verpflichtet. Der Auftraggeber erhält, auf Verlangen gegen Kostenerstattung Kopien der Verpflichtungserklärungen.

V. Fortgeltende Vertraulichkeit

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht unabhängig von der Auflösung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Aufträge fort.

§ 9 Haftungsbeschränkung

I. Ausschlüsse

Eine Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparung, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Bei der Übertragung von Geschäften zur selbständigen Ausführung auf Dritte haftet Keßler nur für die Übertragung des Geschäfts einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten.

II. Begrenzung der Haftungssumme

Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen Keßler bei Angebotsabgabe aufgrund der Keßler zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Außergewöhnlich hohe Schäden werden nur ersetzt, wenn der Auftraggeber auf die Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen hat. Jedoch übersteigt die Haftung in keinem Falle den Betrag der Gesamtvergütung im Angebot.

III. Verjährung

Für Ansprüche des Auftraggebers gegen Keßler, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

IV. Erstreckung auf Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

Die in vorherigen Absätzen genannten Haftungsbeschränkungen und Verjährungserleichterungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von Keßler.

V. Ausnahmen von Haftungsbeschränkungen & Verjährungserleichterungen

Die in vorherigen Absätzen genannten Haftungsbeschränkungen und Verjährungserleichterungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der auch leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise beruhen, für Schäden aus der Verletzung einer Garantie, des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

§ 10 Änderungen

I. Geschäftsbedingen

Keßler behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen zu überprüfen und mit Wirkung für zukünftige Geschäfte anzupassen. Die jeweils gültige Fassung ist unter http://www.kesslersolutions.de/agb abrufbar. Erteilte Aufträge, die beiderseitig nicht vollständig erfüllt sind, werden von einer Änderung dieser Geschäftsbedingungen nur betroffen, wenn Keßler die Änderung dem Auftraggeber ausdrücklich mitteilt und der Auftraggeber der Änderung nicht binnen eines Monats widerspricht. Bei dieser Mitteilung wird Keßler auf die Möglichkeit des Widerspruchs ausdrücklich hinweisen.

II. Preisanpassungen

Bei Verträgen, die beiderseits nicht vollständig erfüllt sind und die nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen sind, kann Keßler die Vergütung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, mit dem die nächste ordentliche Kündigung wirksam werden würde, im freien Ermessen anpassen. Diese Anpassung wird Keßler dem Auftraggeber mitteilen und ihn auf die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages hinweisen. Kündigt der Auftraggeber nicht, so gilt die geänderte Vergütung als vereinbart.

§ 11 Sonstige Vereinbarungen

I. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

II. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Hauptsitz der Keßler zuständig ist. Die Keßler ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

III. Einheitlichkeit des Angebots / Teilunwirksamkeit

Das Angebot und diese Geschäftsbedingungen stellen eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit dar, so dass im Zweifel ein Vertrag über die im Angebot beschriebenen Leistungen von Keßler ohne Geltung dieser Geschäftsbedingungen nicht abgeschlossen worden wäre. Alle Bezugnahmen in diesen Geschäftsbedingungen auf ein Angebot sind daher als Bezugnahmen auf das An-gebot zusammen mit diesen Geschäftsbedingen zu verstehen, es sei denn aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich eindeutig etwas anderes. Dessen ungeachtet wird der rechtliche Bestand eines Auftrags sowie die Wirksamkeit der Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht davon berührt, dass einzelne Bestimmungen im Angebot (einschließlich dieser Geschäftsbedingungen) oder einzelne Individualvereinbarungen unwirksam sind oder werden.

IV. Referenzliste

Keßler ist berechtigt, nach Auftragserteilung den Auftraggeber in seiner Referenzliste aufzunehmen. Vor Publikation werden die Inhalte der Veröffentlichung dem Auftraggeber bekannt gegeben und mit ihm abgestimmt

V. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber wird im Rahmen von Projekten bei ihm beschäftigte Mitarbeiter von Keßler nicht abwerben, beauftragen oder auf sonstige Weise beschäftigen (z. B. durch Aufträge auf eigene Rechnung). Diese Verpflichtung gilt zwei Jahre nach Beendigung eines Auftrags fort.

VI. Subunternehmer

Keßler ist berechtigt, die zur Ausführung im Rahmen eines Auftrags übergebenen Arbeiten ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Erfolgt die Einschaltung Dritter im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung (§11 BDSG), müssen die mit dem Dritten zu treffenden Vereinbarungen so gestaltet sein, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Keßler und dem Auftraggeber entsprechen und eine schriftliche Verpflichtung des Dritten zur Wahrung des Datengeheimnisses (§ 5 BDSG) enthalten. Der Dritte muss sich darüber hinaus zu einer schriftlichen Verpflichtung seiner Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten.

VII. Feiertagsregelung

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart gilt für die Berechnung von Fristen im Hinblick auf Keßler die Feiertagsregelung am Sitz von Kessler und im Hinblick auf den Auftraggeber die Feiertagsregelung am im Auftrag vereinbarten Erfüllungsort.

VIII. Abwicklungsverhältnis

Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Aufträge gelten für die Abwicklung und in dem Abwicklungsverhältnis entsprechenden Umfange die Geschäftsbedingungen weiter.